Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Lohnabfüller)

1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns (Auftragnehmer) abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossenen sind. Sie werden vom Vertragspartner (Auftraggeber) auch für künftige Verträge im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen anerkannt. Art und Umfang der Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch die Kunden gelten als neues Angebot. Die von uns im Angebot / Preislisten genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Kälte, Sturmschäden oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung umständebedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden können.
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

3. Ausführung (siehe auch Ziffer 6. Haftung)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch uns und unsere Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen sowie Einstellungen an unseren Maschinen vorzunehmen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.
Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräfte, Materialien und Maschinen oder Einstellungen an unseren Maschinen durch den Auftraggeber beruhen, haften wir nicht. Dies gilt auch für den Fall von Produktvermischungen, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind (oder auf dessen Wünschen beruhen).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet vor Durchführung der Arbeiten einen angemessen großen, besenreinen und für das Gewicht der Füllanlage ausreichend tragfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, für eine ordnungsgemäße, ausreichende und sichere Strom und Wasserversorgung (insbesondere FISchalter) zu sorgen sowie sämtliche Materialien, die zur Auftragsdurchführung von uns benötigt werden, rechtzeitig und in ausreichender Menge zu stellen.
Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden am zu bearbeitenden Gut, an unseren Maschinen sowie für andere Eigen oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgreichen Einweisung und Vorbereitung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

4. Termine
Um eine termingerecht Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie zum Beispiel schlechter Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Ausfall von Arbeitsmaschinen, dem Bestehen behördlicher Verbote, höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände, sind wir nicht fest an vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.

5. Verkehrssicherungspflicht
Im Rahmen der Auftragserteilung kann es erforderlich sein, dass öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren werden müssen, wobei die Beschmutzung der Fahrbahn nicht ausgeschlossen werden kann.
In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die zuständige Behörde derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).
Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftrageber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftraggeber zu erstatten.

6. Haftung (siehe auch Ziffer 3. Ausführung)
Wir haften für die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung unserer Arbeiten (Abfüllung von Wein, Etikettierung von Weinflaschen, Verpackung von Weinflaschen).
Beim Vorliegen offenkundiger Mängel ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Durchführung des Auftrages verpflichtet. Beim Vorliegen verdeckter Mängel gilt Gleiches nach Kenntnis des Mangels durch den Auftraggeber. Beim Verstoß gegen diese Pflicht des Auftraggebers ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz und Arglist sowie bei Ansprüchen auf Schadensersatz bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei grobem Verschulden.
Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftragebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber die Einstellung der jeweils einzusetzenden Maschine selbst vornimmt oder auf einer bestimmten Einstellung der jeweils einzusetzenden Maschine besteht. Der Auftraggeber haftet demgemäß auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Maschinen und Mitarbeiter eingesetzt werden.
Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber gestellten Materialien – insbesondere bei der Gestellung von Flaschen und Verschlüssen – beruhen (siehe auch Ziffer 3). Für die fachgerechte Lagerung von Verbrauchsmaterialien ist der Auftraggeber verantwortlich.
Ist im Zweifel oder zwischen Auftraggeber und uns streitig, ob ein Schaden am abgefüllten Wein auf einer fehlerhaften Leistung durch uns oder auf Weisungen oder gestellten Verbrauchsmaterialien des Auftraggebers beruht, so verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beauftragung eines im Weinbereich anerkannten Sachverständigen zur Klärung der Ursache des jeweiligen Schadens.
Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung von Aromen zur Behandlung von Wein verboten ist. Sofern der Auftraggeber dennoch Aromen verwendet, haftet er für alle Schäden, die auf der Verwendung von Aromen beruhen und stellt uns von jeglicher Haftung – auch gegenüber Dritten – frei. Zugleich verpflichtet sich der Auftraggeber uns gegenüber, sämtliche Schäden an unseren Maschinen, die durch die Verwendung von Aromen entstehen wie etwa durch die dann erforderliche Komplettreinigung der Abfüllmaschinen oder den Austausch von Dichtungen, zu übernehmen bzw. uns gegenüber Schadensersatz zu leisten.
Für Schäden, die dem Auftraggeber allgemein durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
Im Übrigen haften die Vertragsparteien einander für alle Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der zu bearbeitenden Ware entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beide Vertragsparteien versichern diesbezüglich, dass sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Schadensdeckung verfügen.
Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls haftet der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden verschuldensunabhängig. Wird eine Schadensmeldung nicht bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer.
Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.
Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt für Verbrauchsmaterialien
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleiben von uns gestellte Verbrauchsmaterialien unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Verbrauchsmaterialien erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der von uns gestellten Verbrauchsmaterialien.

8. Rücktrittsrecht
Wir können die Ausführung des Auftrags aus wichtigem Grund, zum Beispiel bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung des Auftrages im Sinne der Ziffer 3 durch den Auftraggeber ablehnen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber absprachewidrig keine ausreichende Anzahl von Hilfskräften zur Verfügung stellt, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

9. Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Hierbei bleibt es uns unbenommen, im Einzelfall höhere Verzugszinsen vom Auftraggeber zu fordern, wenn wir den Nachweis erbringen, dass wir durch den Verzug des Auftraggebers selbst höhere Zinsen zu leisten haben.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5, € erhoben.
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15% des vereinbarten Preises zu berechnen. Gleiches gilt für die Abnahme unserer Waren und Dienstleistungen.
Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

10. Geheimhaltung/Datenschutz
Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt. Soweit es die Auftragsdurchführung nicht erfordert, werden keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte gemacht.
Auftragnehmer und Auftraggeber stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung des Auftrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die genannten Geheimhaltungspflichten befolgen.
Erhaltene Geschäfts und Betriebsunterlagen sind so aufzubewahren, dass Dritte keine Einsicht erhalten können.
Die hier genannten Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nach Beendigung / Durchführung des Auftrages fort.

11. Nebenabreden
Nebenabreden zum Auftrag sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

12. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns. Die Vertragssprache ist deutsch.

13. Ergänzende Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

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